Anerkennung von Scheidungsurteilen ausländischer Behörden, 5.10.2020, 17.11.2023

Für das Verfahren bezüglich der Annerkennung des Scheidungsurteils muss unter www.konsolosluk.gov.tr einen online Termin vereinbart und termingerecht bei unserem Generalkonsulat persönlich erschienen werden.

I. Für die Anerkennung ausländischer Scheidungsentscheidungen der Justiz- oder Verwaltungsbehörden im türkischen Zivilstandsregister müssen Sie sich bei unserem Generalkonsulat mit den in Art. II. angeführten Dokumenten persönlich anmelden.

Wenn beide Parteien türkische Staatsbürger sind oder einer der Parteien die „blaue Karte“ besitzt, können sich beide Parteien gemeinsam oder separat anmelden.Für die separate Anmeldung gilt eine 90 tägige Meldepflicht. Falls die Parteien die 90 tägige Meldepflicht nicht erfüllen, müssen beide Parteien am Ende dieses Zeitraums sich gemeinsam anmelden.

Ist eine der Parteien verstorben oder nicht türkischer Staatsangehöriger,kann die Partei, die eine türkische Staatsbürgerschaft besitzt, sich alleine anmelden.

II. Die folgenden Unterlagen müssen bei der Anmeldung vorgewiesen werden:

1- Das durch die zuständigen Behörden des betreffenden Landes apostillierte/legalisierte Scheidungsurteil (im Original und 1x Kopie) muss von einem anerkannten Dolmetscher ins türkische übersetzt werden.

2- Falls die Scheidungsverfügung nicht als „rechtskräftig“ deklariert oder nicht mit einem Rechtskraftstempel versehen ist, muss ein separates, apostilliertes/legalisiertes, rechtskräftiges Scheidungsurteil (im Original und 1x Kopie) vorgewiesen und von anerkannten Dolmetschern ins türkische übersetzt werden.

3- Der türkische Staatsbürger muss die türkische ID Karte und den türkischen Pass (im Original und 2x Kopie) mitbringen.

4- Die ausländische ID Karte oder der Reisepass (im Original und 2x Kopie) muss von den anerkannten Dolmetschern ins türkische übersetzt werden.

5- Wird die Anmeldung durch einen bevollmächtigten Vertreter gemacht, muss der Vertreter eine von türkischen Notaren oder ausländischen Vertretungen ausgestellte, originelle Vollmacht oder beglaubigte Kopie der Vollmacht vorweisen.

6- Ist ein von türkischen Behörden erlassenes und rechtskräftiges Gerichtsurteil betreffend des ausländischen Scheidungsurteils vorhanden, muss diese vor der Anmeldung vorgewiesen werden.

- Falls ein fortlaufendes Gerichtsverfahren oder eine abgelehnte Anerkennung durch türkische Gerichte (Ihrer ausländischen Scheidung) vorhanden ist, müssen Sie auch die diesbezüglichen Dokumente vorweisen (Es ist auch möglich, dies während Ihrer Anmeldung bei Ihrer Vertretung zu besorgen).

- Gemäß dem Gesetz Nr. 5718 müssen die Parteien über die nachträglich Vollstreckbarkeit benötigte Themen ihres

Ehescheidungsurteils informiert und das von den Parteien unterzeichnete Formular in die Anmeldungsakte hinzugefügt werden.

Hinweis:

1- 1- Bei unserem Generalkonsulat dürfen nur die Gerichtsurteile von Gerichten, die in unserem konsularischen Zuständigkeitsbereich sind, registriert werden. Die sind die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Land, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen, Thurgau, Zug, Zürich und das Fürstentum Liechtenstein.

2-2- Besitzen türkische Staatsangehörige die schweizerische oder eine andere Staatsangehörigkeit, müssen sie diese Doppelbürgerschaft vor der Registrierung ihrer ausländischen Scheidungsurteile zusätzlich registrieren lassen. Für diese Angelegenheit müssen Sie unter www.konsolosluk.gov.tr einen Termin vereinbaren. Benötigte Unterlagen und die Liste von unserem Generalkonsulat anerkannten Dolmetschern finden Sie unter dem folgenden Link:

https://zurih-bk.mfa.gov.tr/Mission/InfoNotes

Für zusätzliche Informationen und weitere Fragen können Sie sich per E-Mail bei uns melden. Unsere E-Mail Adresse lautet:

konsulat.zurich@mfa.gov.tr





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